Beifahrer
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Beifahrer (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Außer dem Fahrer dürfen auf Flurförderzeugen nur Personen mitfahren, wenn das Fahrzeug entsprechend
ausgerüstet ist. Was dabei zu beachten ist, sagt die BGV D27 § 25. Danach muss der Unternehmer
geeignete Flurförderzeuge zur Verfügung stellen, die mit besonderen Stand oder Sitzplätzen sowie
Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind.
Auf Flurförderzeugen, die schneller als 16 km/h fahren, dürfen keine stehenden Beifahrer mitgenommen werden. Der Betreiber hat die
Mitnahme von Beifahrern auf Flurförderzeugen in der Betriebsanweisung zu regeln. Die Mitnahme ist auf
das notwendigste Maß zu beschränken.