Beleuchtung

Flurförderzeuge werden in der Regel ohne Beleuchtung geliefert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch Beleuchtung erforderlich und muss nachgerüstet werden.
Beim Arbeiten in schlecht oder nicht beleuchteten Arbeitsbereichen ist Beleuchtung vorzusehen, um dem Fahrer genügend Sicht zu geben. Außerdem können Passanten das Flurförderzeug dadurch rechtzeitig erkennen.
Wenn Flurförderzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, ist eine StVZO-Beleuchtung (StVZO) wie beim Kraftfahrzeug vorgeschrieben. Diese besteht aus zwei Frontscheinwerfern, zwei Schlussleuchten, zwei Bremsleuchten und zwei Fahrtrichtungsblinkern. Zusätzlich sind Suchscheinwerfer erlaubt.
Zu beachten ist die Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die an die Stelle der Richtlinie 89/392 EWG, trat, sowie die BGV D27 §12 Absatz 8. Ausreichend ist die Beleuchtung, wenn sie der StVZO entspricht.