CE-Konformitätskennzeichnung
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CE-Konformitätskennzeichnung (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Das CE-Zeichen sagt aus, dass die Maschine den Vorschriften der EG-Richtlinie 98/37/EG, Anhang III entsprechen muss. Wenn dies nicht der Fall ist, kann das Inverkehrbringen der Maschine verboten werden. Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG schreibt im Anhang 1, Abschnitt 1.7.3 vor, dass auf jeder Maschine deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden Mindestangaben angebracht sein müssen:
- * Name und Anschrift des Herstellers
- * CE-Zeichen
- * Bezeichnung der Serie oder des Typs
- * Baujahr
- * Seriennummer, wenn vorhanden. Bei exgeschützten Maschinen ist der Hinweis darauf ebenfalls anzubringen.
- * Je nach Beschaffenheit der Maschine müssen ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein (zum Beispiel maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewichte usw.)
- * Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so ist sein Gewicht gut leserlich, dauerhaft und eindeutig darauf anzugeben.
- * Auch auswechselbare Ausrüstungen (beispielsweise Anbaugeräte) müssen mit den gleichen Angaben versehen sein.
CE-Zeichen: Form und Größenverhältnisse sind festgelegt und müssen eingehalten werden.