Finanzierung
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Finanzierung (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Flurförderzeuge kann man, wie andere Wirtschaftsgüter auch, kaufen oder mieten. Der Kauf kann entweder ein Barkauf sein oder eine Finanzierung der Kaufsumme darstellen. Im ersten Fall erfolgt der Übergang des Eigentums mit der Bezahlung des Gesamtbetrags, im zweiten Fall mit der Bezahlung der letzten Rate. In jedem Fall erfordert der Barkauf, ob durch Sofortkasse oder in Raten, eine steuerliche Aktivierung des Wirtschaftsgutes.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, worunter Gegenstände unter der Abschreibungsgrenze von 409,03 Euro liegen, können sofort abgeschrieben werden. Dies ist beispielsweise bei den meisten Gabelhubwagen der Fall. Die steuerliche Aktivierung kann man vermeiden, wenn man die Fahrzeuge mietet. Dies kann kurzfristig oder langfristig sein. Das langfristige Mietgeschäft läuft unter dem nach dem Zweiten Weltkrieg aus den USA bekannt gewordenen Begriff Leasing. Ob man Flurförderzeuge kaufen oder leasen soll, hängt von einer Reihe von Überlegungen ab.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlicher sein, Flurförderzeuge zu leasen anstatt diese zu kaufen. Der Leasingnehmer sollte das aber nur dann tun, wenn ihm dadurch Vorteile entstehen.
Vorteile für den Leasingnehmer:
Die folgenden neun Punkte zeigen, wann Leasing vorteilhaft ist.- 1. Liquiditätsgewinn Ein sehr wichtiges Argument, das für das Leasing spricht. Wenn durch den Leasingvertrag der Leasingnehmer seine Liquidität erhält oder verbessert, ist Leasing sinnvoll. 2. Keine Beanspruchung der Bankkredite Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag ohne Bank abschließen (obwohl die meisten Banken heute auch eigene Leasinggesellschaften betreiben). Leasingverträge brauchen nach derzeitigem Steuerrecht nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.
- 3. Leasingobjekt dient zur Erwirtschaftung von Rationalisierungsgewinnen Zum Leasing kann man sofort ja sagen, wenn durch das Leasingobjekt die Rationalisierungsgewinne die monatlichen Leasingraten überschreiten. Dies ist aber meist nur dann der Fall, wenn das Leasingobjekt optimal genutzt, das heißt bei Gabelstaplern möglichst vollschichtig eingesetzt ist. Bei geringerem Nutzungsgrad des Leasingobjekts können die monatlichen Leasingraten unter Umständen höher liegen als der Nutzertrag. In solchen Fällen sollte man nicht leasen sondern kaufen, beziehungsweise den Kaufpreis finanzieren lassen.
- 4. Gleichbleibende Zahlungen ermöglichen besseres Planen Durch gleichbleibende monatliche Zahlungen lassen sich die Planungen besser übersehen und Verwaltungsvereinfachungen erzielen. Dies ist besonders bei Langzeitmietverträgen (Leasing mit Full Service) der Fall, weil bei diesen Verträgen auch die Wartungs-, Reparatur- und Ersatzteilkosten pauschaliert sind und konstant bleiben.
- 5. Absicherung gegen Preiserhöhungen Preise sind Preisschwankungen ausgesetzt Bei Teil oder Totalausfall der nicht geleasten Maschine muss der Ersatz mit dem gültigen, eventuell höheren, Preis gekauft werden. Gegen Preiserhöhungen schützen die Leasingverträge. Dies gilt auch für Ersatzteile, Wartungsdienste und Reparaturen bei Langzeitmieten, bei denen meist Festpreise für die Leasingdauer vereinbart werden.
- 6. Steuerlich vorteilhaft beim Leasing: keine Aktivierung erforderlich Leasingraten sind als Kosten voll von der Steuer absetzbar. Es ist keine Aktivierung des Leasingobjekts erforderlich. Wenn ein Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, kann es die Leasingraten abschreiben.
- 7. Zeitlich begrenzte Vertragsdauer ist Vorbeugung gegen technische Veralterung. Auch Gabelstapler werden weiter entwickelt, leistungsfähiger, bedienungsfreundlicher und erreichen ein besseres Qualitäts-Preisverhältnis. Wenn die Leasingperiode abgelaufen ist, so gibt man das Gerät an den Leasinggeber zurück und kann einen neuen Leasingvertrag abschließen über ein auf dem neuesten technischen Stand befindliches Gerät.
- 8. Investitionsflexibilität Gekaufte Maschinen oder Objekt können in der Regel nicht ausgetauscht werden. Ändern sich Einsatz und Anwendungsanforderungen, muss neu gekauft werden. Beim Leasingvertrag lässt sich eine derartige Umtauschmöglichkeit beim Vertragsabschluss vereinbaren, besonders beim Herstellerleasing.
- 9. Erwerb zum Restwert In der Regel gibt der Leasingnehmer das Gerät nach Ablauf der Leasingperiode an den Leasinggeber zurück. Wenn das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingperiode in gutem Zustand und auch technisch nicht veraltet ist, kann die Rückgabepflicht für den Leasingnehmer mitunter unvorteilhaft sein. Daher sollte man beim Abschluss des Leasingvertrages die Kaufoption zum Restwert nach dem Auslaufen des Leasingvertrages festlegen. Das steuerlich zulässig, vorausgesetzt, dass das so erworbene Objekt zum Restwert aktiviert wird.