Prüfnachweis
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Prüfnachweis (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Flurförderzeuge und die Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch den Sachkundigen geprüft werden. Der Unternehmer hat über die wiederkehrende Prüfung Nachweis zu führen VBG 36 § 37 (1) und § 39 Der Prüfnachweis muss enthalten:
- • Datum und Umfang der Prüfung mit eventuell noch ausstehender Teilprüfung;
- • Prüfungsergebnis mit Angabe festgestellter Mängel;
- • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen;
- • Angaben über notwendige Nachprüfungen;
- • Name und Anschrift des Prüfers.